ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Ansonsten haben unsere Innen- und Außendienstmitarbeiter keine Befugnisse, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren.
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mäßig gespeichert und bearbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist. Eine Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
II. Überlassene Unterlagen
Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige die Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
III. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich, sofern auf die Verbindlichkeit im Angebot nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Angebotspreise haben eine Gültigkeit von drei Monaten ab Erstellung des Angebotes. Die vom Auftraggeber gezeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder mit den Leistungen beginnen.
Grundlage der Angebote ist ein intaktes, funktionsfähiges und sicheres Leitungsnetz des Auftraggebers. Arbeiten zur Herstellung eines solchen Netzes sind nicht im Angebot enthalten und sind gesondert zu vergüten.
Alle Angaben über unsere Waren und Leistungen, insbesondere die in unserem Angebot und die Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet werden, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
IV. Preise
Maßgebend sind ausschließlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Betriebssitz des Auftragnehmers. Rüstzeiten und Materialbeschaffungszeiten sind Arbeitszeit. Bei Arbeiten bis 30 min werden 0,5 Stunden abgerechnet. Danach wird pro angefangener 15 min 0,25 Stunden abgerechnet. Evt. Parkgebühren trägt der Kunde. Der Auftraggeber hat zusätzlich Frachtkosten, insbesondere über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten, Nebengebühren und öffentliche Abgaben zu tragen.
Für vom Auftraggeber verlangen Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit geltend folgende Zuschläge:
- Wochentags 18-20 Uhr 25%
- Wochentags von 20-22 Uhr und Samstags von 6 bis 20 Uhr 50 %
- Sonn-und feiertags sowie Nachts 100%
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurden
V. Lieferung
- Lieferfristen und Termine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
- Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach dem Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung und Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
- Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch uns – gleich aus
welchem Grund – haften wir für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Abschnitt XI dieser Bedingungen. - Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis vorübergehender Natur und die Verschiebung der Leistungstermine dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
- Steht dem Auftraggeber ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht zu und setzen wir dem Auftraggeber für dessen Ausübung einer angemessenen Frist, so erlischt das Rücktrittsrecht, wenn nicht der Rücktritt vor Ablauf der Frist erklärt wird.
- Die vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände gelten auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.ä.), die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Als solche Umstände geltend auch Pandemie bedingte Verzögerungen sowohl bei der Lieferung als auch der Durchführung der Arbeiten (Erkrankung von Mitarbeitern, Lockdown, Ansteckungsgefahren am Arbeitsort u.ä.).
- Der Kunde hat im Unternehmerverkehr in Fällen des Verzuges (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch auf § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist den Auftrag entziehen wird.
VI. Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges bei Lieferungen geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
VII. Zahlung
Zahlungen sind in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und ohne Verpflichtungen zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
Zahlungen haben sofort nach Rechnungsstellung jeweils ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinslastteil nachzuweisen.
Ansprüche im Verzugsfall bleiben unberührt. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes, nicht auf dessen Absendung an. Teilzahlungen werden entsprechend der Vorschrift des § 366 BGB verrechnet.
Für jede Mahnung ist eine Mahngebühr von 5 € zu zahlen. Ist der Kunde Unternehmer gilt § 288 Abs.5 BGB.
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichem Vertragsverhältnis beruht. Bei Kaufleuten ist Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen durch den Auftraggeber nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
Im Falle der Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, werden unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände auf Seiten des Auftraggebers schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne
erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder an der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.1.
Der Auftraggeber ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder einzubauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändung oder sonstiger Zugriff auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigter Weise erhoben worden ist. Stunden der Auftraggeber seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sich auf das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten.
Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Auftraggebers die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesen anderen Verträgen nicht erfüllt.
IX. Abnahme
Nach Durchführung der Arbeiten führen wir mit Ihnen eine Abnahme durch. Die Arbeit ist abgenommen und die Abnahme ist erfolgt, wenn die Arbeiten den Abnahmetest mit Erfolg bestanden haben. Die Abnahme kann wegen eines Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nur unerheblich mindert, nicht verweigert werden.
Wenn Sie auf eine Abnahme verzichten oder nach Aufforderung an diesem Termin nicht teilnehmen, sind wir berechtigt, diese auch ohne Sie durchzuführen und Sie sind verpflichtet, die Resultate der Abnahme zu akzeptieren. Kosten, die durch eine von uns nicht verschuldete Verzögerung der Abnahme entstehen, sind von Ihnen zutragen. In jedem Fall gelten die Arbeit bzw. das Werk als abgenommen, wenn Sie Arbeit bzw. Werk in Gebrauch genommen haben.
X. Gewährleistung und Rügepflicht
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann gelten für die gelieferten Waren die Vorschriften des HGB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Waren beträgt bei Verbrauchern zwei Jahre und Unternehmen ein Jahr. Dies gilt nicht bei einem Mangel, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht aufgrund dessen Herausgabe der Sache verlangt werden kann.
Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für die Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzung nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzlichen Verschulden.
Für etwaige Schadensersatzansprüche Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen des Abschnitts XI.
Im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung einer Nacherfüllung auch dann und so lange berechtigt, wie uns der Auftraggeber nicht auf unsere Aufforderung hin die beschädigte Ware zurückgesandt hat, ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Auftraggeber wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
Ein Mangel liegt nicht vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung.
Wenn unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.
Bei Arbeiten leisten wir Gewähr durchkostenlose Nachbesserung der Arbeiten sowie durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch mangelhaften Materials, wenn Sie uns nachweisen, dass die Arbeiten mangelhaft und nicht fachgerecht durchgeführt wurden. Bei zweimaligem Fehlschlagen einer Nachbesserung haben Sie das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Auftrages zu verlangen. Treten Mängel auf, die nicht durch eine unsachgemäße Arbeit verursacht sind, insbesondere also Mängel natürlicher Abnutzung in Folge unsachgemäßer Behandlung oder andere Dritteinflüsse, fallen diese nicht unter die Gewährleistung. Jedoch stehen dem Auftraggeber etwaige Schadenersatzansprüche Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe des Abschnitts XI. zu.
XI. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und das eingebaute Material beträgt ein Jahr.
Für Bauleistungen gelten im Unternehmensverkehr die VOB/B als Ganzes sowie die auszugsweise VOB/C.
Werden vom Besteller Teile oder Material zur Verarbeitung oder als Beistellung zur Abwicklung eines Auftrages angeliefert, so wird, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Eingangsprüfung auf nicht offensichtliche Fehler vorgenommen.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzungen des Unternehmens oder wenn der Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
Bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf der fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbar vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche sonstige Schäden bei Verletzungen von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf der angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Diese Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder Übernahme von Garantien.
Mängelansprüche für verkaufte neue Gegenstände verjähren in zwei Jahren, bei gebrauchten Gegenständen ein Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, bezogen auf die Absendung der Anzeige gegenüber dem Verkäufer gerügt.
XII. Haftungsbegrenzung
Im Falle einer vorvertraglichen, und außervertraglichen Pflichtververletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung unter Einschluss unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz– vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle eines Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie dem Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch ausdrücklich für Schäden an Bauteilen die Durchführung der Arbeiten bereits vorhanden waren.
Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des vereinbarten Preises.
Die genannten Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sachen im Sinne des § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle der Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Auftraggeber, falls der Kaufmann ist, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchbegründenden Umstände und der Person des Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
XIII. Fertigung nach Anweisungen des Auftraggebers
Bei Fertigung nach Auftraggeber Zeichnungen, -mustern und sonstigen Anweisungen des Auftraggebers übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Auftraggeber Anweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung.
Der Auftraggeber stellt von etwaigen Ansprüchen Dritter auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachten Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den Leistungen der Sitz des Auftraggebers. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggebers ausschließlich unser Sitz. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.